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RG, 08.03.1904 - Rep. VII. 489/03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist dem Erfordernis schriftlicher Erteilung der Bürgschaftserklärung im Sinne des § 766 B.G.B. durch ein solches von dem Bürgen unterzeichnetes Schriftstück genügt, aus dessen Inhalt nicht für sich allein, sondern erst in Zusammenhalt mit anderen darin in Bezug ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 258
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Ob diese gewahrt ist, hängt zum einen von formalen Kriterien ab, die § 126 BGB für den gesamten Bereich des Privatrechts einheitlich regelt, wie sich bereits aus der Stellung dieser Vorschrift im Allgemeinen Teil des BGB ergibt, und zum anderen von inhaltlichen Kriterien, die jeweils den einzelnen Bestimmungen zu entnehmen sind, die die Schriftform vorschreiben, und sich insbesondere aus dem mit diesen Vorschriften jeweils verfolgten Schutzzweck ergeben (vgl. BGHZ 57, 53, 59 m.N.; BGH, Urteil vom 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88 - BB 1989, 654; RGZ 57, 258, 260;… Palandt/Heinrichs aaO § 126 Rdn. 3). - BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57
Kreditbürgschaft
Insbesondere genügt es nicht, wenn erst aus einem anderen Schriftstücks auf das die Bürgschaftsurkunde Bezug nimmt, die Erklärung als Bürgschaft erkannt werden kann (RGZ 57, 258; 76, 303). - BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Mietverlängerungsvertrag
Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1).